KFZ-Versicherung – Schadensfreiheitsrabatt nach Scheidung
Scheidungen krempeln das Leben von Grund auf um, in großen und kleinen Dingen. Kann z.B. ein geschiedener Ehepartner den Schadensfreiheitsrabatt der Autoversicherung nach der Scheidung „mitnehmen“? Ja, er kann, aber nur unter engen Voraussetzungen. Er muss wirklich sehr ausschließlich mit dem Familienfahrzeug unterwegs gewesen sein …
Trennen sich Eheleute, kann ein Ehegatte unter Umständen verlangen, dass der Partner den Schadensfreiheitsrabatt einer Kfz-Versicherung auf ihn überträgt. Grund dafür kann die gegenseitigen Verantwortung sein, die in einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB).
Rechtsprechung setzt enge Grenzen für denSchadensfreiheitsrabatt nach Scheidung
Doch damit dieser Anspruch durchsetzbar ist, setzt die Rechtsprechung enge Grenzen. Einem Beschluss des OLG Hamm zufolge ist Voraussetzung, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, der Partner diesen Rabatt aber durch die tatsächliche Nutzung erzielt hat. Genau dies war im entschiedenen Fall nicht so.
Widersprüchliche Aussagen zur Nutzung: Im Einzelfall hin und wieder schon
Die Ehefrau gab bei Gericht zu Protokoll, dass sie den PKW „fast ausschließlich vollständig allein“ genutzt habe. Die Widersprüchlichkeit dieser Aussage blieb den Richtern nicht verborgen. Zumal die Antragstellerin noch weitere Ungereimtheiten von sich gab: „Im Einzelfall sei der Pkw hin und wieder schon vom Antragsgegner genutzt worden“.
Auch die Tatsache, dass der Ehemann ein Wohnmobil gekauft hatte, schwächte die Glaubwürdigkeit der Frau. Ein für Urlaubsfahrten konzipiertes Wohnmobil sei doch kaum für die alltägliche Fahrt zur Arbeit oder den Einkauf geeignet, befanden die Richter.
Pauschal behauptete Nutzungsquote von 90 Prozent reicht nicht
Die pauschal behauptete Nutzungsquote von 90 Prozent genüge für eine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs zur Antragstellerin jedenfalls nicht, so das Gericht.
Auch das Argument der Frau, das Fahrzeug sei versicherungstechnisch ihr zugeordnet, war für die Richter nicht nachvollziehbar. Schließlich wurde das Verfahren nur deshalb geführt, weil das Fahrzeug über den Ehemann versichert war.
Die Richter gingen deshalb davon aus, dass die Eheleute den Schadensfreiheitsrabatt durch die gemeinsame Nutzung des Fahrzeugs erzielt haben.
Ein vermögensrechtlicher Ausgleich im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Treu und Glauben sei deshalb nicht erforderlich.
Alleinige Nutzung nach Scheidung nicht relevant
Dass die Ehefrau das Fahrzeug nach der Trennung allein genutzt habe, ist für die Beurteilung des Falles nicht relevant. Denn nach dem Scheitern der Ehe könne ein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr hergeleitet werden.
(OLG Hamm, Beschluss v. 13.04.2011, II-8 WF 105/11).
Quelle: Haufe Online-Redaktion
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